§ 82b Überprüfungen

§ 82b. (1) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht (aus §82b GewO 1994).

Wir überprüfen Ihre Betriebsanlage laut Auflagen der betreffenden Bescheide und Gesetze. Wenn notwendig haben Sie mit uns einen Partner an Ihrer Seite, der auch Ihr Änderungsprojekt verfasst.